AGB

§ 1 Allgemeines
1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns, auch laufender und künftiger Geschäftsverbindungen.
2. Sämtliche Abreden, einschließlich Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.

§ 2 Preise
1. Maßgeblich sind unsere zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten (zzgl. MwSt., Fracht- und Verpackungskosten).
2. Liegen zwischen Bestellung und dem Beginn der Auftragsdurchführung mehr als drei Monate, so gelten für die Bestellung – sofern zwischenzeitig neue Preislisten gelten – die neuen Preise. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 3 Gefahrübergang und Lieferung
1.Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen
und -fristen berechtigt zur Geltendmachung von Rechten erst nach angemessener, mindestens 8 Werktage betragender Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf Maßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen und berechtigt nicht zum Rücktritt des Vertrages oder zu Schadensersatzansprüchen.
5. Die Lieferung erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist vor vollständiger Bezahlung der Ware nicht berechtigt, das Eigentum an der Ware an Dritte zu übertragen. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es uns erlaubt, die Räume des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Diesem ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6. Wir sind aus betrieblichen Gründen zur Teillieferung berechtigt, soweit diese den Kunden nicht unzumutbar belastet.
7. Bei wesentlicher nachweisbarer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 4 Zahlung
1. Der Kunde ist verpflichtet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung den ausgewiesenen Betrag auf das auf der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen oder zu überweisen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt Verzugszinsen in banküblichem Umfang, mindestens jedoch 9 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.
2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur zulässig, wenn die Forderung durch uns unbestritten oder anerkannt ist oder rechtskräftig festgestellt wird.


§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung
1.Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein die Bestellung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke insbesondere in Bezug auf die Versorgung des Anwender ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, sowie ein in der Natur der Beschaffenheit der Waren liegender Verschleiß stellen keinen Mangel dar. Jegliche Gewährleistung erlischt bei Veränderungen der Ware, die über einen Einbau nach dem Stand der Technik und unseren Einbau- und Klassifizierungshinweisen hinausgehen.
2. Die Ware ist nach Erhalt zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Bei Reklamationen sind alle notwendigen Angaben zur Verwendung der Ware zu machen, sowie ggf. das Hilfsmittel zu überlassen. Unklarheiten über Mängel gehen zu Lasten des Kunden.
3. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet oder fehlen ihr die zugesicherten Eigenschaften, bessern wir innerhalb von 14 Tagen nach Rückerhalt der Ware nach oder liefern mangelfreie Ersatzware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Wir nehmen bis zu 12 Monate nach Rechnungsdatum nur originalverpackte, hygienisch einwandfreie und unbeschädigte Ware zurück, denen die entsprechenden Lieferpapiere beigefügt sind. Dies gilt nicht für bionische Produkte und Sonderanfertigungen.
5. Unsere Benutzungshinweise sind dem Anwender zugänglich zu machen. Für Schäden Dritter durch Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt uns der Kunde von jeglicher Inanspruchnahme frei.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, in zwei Jahren nach Übergabe. Tritt der Kunde gegenüber den Anwender oder Dritten in Bezug auf die Mängelbeseitigung an Handelsware in Vorleistung, so verrechnen wir dessen Aufwendungen mit unseren Forderungen.
7. Ist eine Mängelrüge unbegründet (sei es, dass kein Mangel vorliegt oder dass uns keine Haftung trifft), sind uns die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 6 Haftung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall zu prüfen.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Beanstandungen bedürfen der Schriftform.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswerts, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist stets unser Geschäftssitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ahrensburg. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
3. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht.

§ 8 Wirksamkeit der Bestimmungen
1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 01.01.2024